Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FRONERI Austria GmbH

Stand: März 2022

 

1. GELTUNGSBEREICH

Für den Verkauf und die Lieferung unserer Produkte sind die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“) Vertragsbestandteil. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen (insb. in Bestellungen/Bestellbestätigungen des Kunden) oder Änderungen unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen werden nicht durch Schweigen oder Lieferung, sondern nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung Vertragsinhalt. Eine einseitige Änderung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen von Zeit zu Zeit wird ausdrücklich vorbehalten und durch Mitteilung Vertragsbestandteil, sollte nicht binnen 14 (vierzehn) Tagen schriftlich widersprochen werden.

2. ANGEBOTE

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen nehmen wir nur durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung der Ware an.

3. BESTELL- UND LIEFERBEDINGUNGEN

3.1. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 135,-- (Netto-Listenpreis). Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes fällt ein Lieferzuschlag in Höhe von EUR 18,-- an.

3.2. Bei Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr mit der Übergabe am Bestimmungsort auf den Kunden über. Bei Abholung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware unseren Lagerraum bzw. unsere Laderampe verlassen hat.

4. LIEFERUNG

Soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart, sind Terminzusagen unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt oder Störung der Fabrikation verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Kunde wird sowohl vom Eintritt als auch von der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich verständigt. Beide Parteien können von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten, wenn sich die Erfüllung zu Beginn der Behinderung absehbar länger als einen Monat verzögert. Werden Termine nicht eingehalten, oder ist die Lieferung unmöglich, kann der Kunde Schadenersatzansprüche nur geltend machen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern deren Annahme für den Kunden nicht unzumutbar ist.

5. HÖHERE GEWALT

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigung unserer Liefermöglichkeiten sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadenersatzpflicht besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten u.a. auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffbelieferung, jede Form des Arbeitskampfes.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Der Kunde hat die Ware sofort nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich (inkl. Beschreibung des Mangels und Nummer des Lieferscheins) zu rügen, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Mengenmäßige Beanstandungen sind sofort durch den Auslieferer festzustellen und bescheinigen zu lassen. Bei berechtigten Beanstandungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.

7. HAFTUNG

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiter vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leichtfahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet), in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Jedoch ist unsere Haftung - ausgenommen der Fall des Vorsatzes - auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Kunde ist nicht berechtigt, nutzlose Aufwendungen geltend zu machen. 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbedingung gegen den Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Die Verfügung über die Ware darf nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Kunde zur Besicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sobald von uns Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, hat der Kunde uns gegenüber offenzulegen, an welche Abnehmer die Ware weiterveräußert wird und in welcher Höhe Forderungen aus der Weiterveräußerung entstehen. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Zugriffe Dritter oder die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns sofort zu melden. Einreden und Einwendungen gegen den uns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

9. PREISE

Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Die vereinbarten Preise beinhalten sämtliche Kosten für den grünen Punkt und sind freibleibend. Änderungen bleiben vorbehalten. Der Kunde erklärt, die bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten erhalten zu haben. Soweit Froneri auf Preislisten oder in sonstiger Weise Endverbraucherpreise bekannt gibt, handelt es sich um unverbindliche Preisempfehlungen von Froneri. Der Kunde ist in der Gestaltung seiner Verkaufspreise und Bedingungen gegenüber Dritten frei.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlung des Kaufpreises (vereinbartes Entgelt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) hat - sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug in bar oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen. SEPA-Lastschriften gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles tritt ohne weiteres Verzug ein. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der OeNB zu berechnen und weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung durchzuführen. Die Verrechnung zusätzlicher Spesen für Betreibungskosten bei Zahlungsverzug im gesetzlich zulässigen Rahmen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort für Zahlungen ist Wien.
Bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern oder im Falle eines drohenden Konkurses des Kunden, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn der Kunde nicht binnen einer von uns zu bestimmenden Frist, Sicherheit in ausreichender Höhe leistet. Der Kunde hat auf Anforderung sämtliche in unserem Eigentum stehende Gegenstände einschließlich derjenigen Gegenstände, die uns zur Sicherung unserer Forderungen übereignet wurden, herauszugeben.

11. ABNAHMEVERZUG

Befindet sich der Kunde in Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Bei verspäteter Abnahme kann dem Kunden ggfs. Ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über. Als Schadenersatz können wir ohne Nachweis 5% des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 

12. LEIHGEGENSTÄNDE

Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kühl- und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel und dergleichen) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten in unserem Eigentum. Der Kunde hat sämtliche Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich an uns in gereinigtem Zustand herauszugeben. Einreden gegen unseren Herausgabeanspruch, insb.  Zurückbehaltungsrechte, sind ausgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm von Froneri zur Verfügung gestellten Verkaufsgeräte während der Dauer der Eislieferungsvereinbarung in seiner Verkaufsstelle aufzustellen. Außerdem wird der Kunde seine Verkaufsstelle aktiv, gemäß ordnungsgemäßen, kaufmännischen Gepflogenheiten betreiben.

13. NICHTIGKEITSKLAUSEL/GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag - einschließlich sämtlicher Bestellungen des Kunden unter der Liefer- und Sondervereinbarung – ist Wien. Anwendbares Recht ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der FRONERI Austria GmbH, Europaplatz 4, A-4020 Linz („Froneri“)

Stand: Januar 2024

§1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 KSchG) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(2) Die AEB gelten – sofern nicht schriftlich anders vereinbart - insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (gemäß §§ 1053 ff ABGB, § 1166 ABGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Auftragsbestätigung, Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt, etc.) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar wirksam abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Werktagen, sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, ab dem Datum unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen („Annahme“). Nach dem Ablauf dieser Frist sind wir – unbeschadet einer verspäteten Bestätigung des Lieferanten - berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, im Zeitpunkt der Annahme unseres Angebots oder, falls er selbst ein Angebot erstellt hat, im Zeitpunkt unserer Annahme dieses Angebots sich mit den Liefermengen (insbesondere Rohstoffe und Verpackungsmaterial) einzudecken, um unsere Bestellung vertragsgerecht ausführen zu können („Back-to-Back-Beschaffung“).

§3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und wesentliche Vertragspflicht. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt - wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist - innerhalb Österreichs DAP und bei internationalen Lieferungen DDP (jeweils INCOTERMS© 2020), an unseren Sitz in Europaplatz 4, A-4020 Linz; oder an den in der Bestellung angegebenen Ort). Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer), Brutto- und Nettogewicht und – sofern die Ware einer Rückverfolgbarkeitspflicht unterliegt – die Bezeichnung der Charge (zulässige Bezeichnungen: Charge, Batch, Lot, Partie) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Dem Gefahrenübergang in diesen Fällen steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (gemäß § 1419 ABGB, § 373 UGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache („Einzelanfertigung“), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§5 Verpackung

(1) Von uns in unseren Aufträgen zugrunde gelegte oder vom Lieferanten akzeptierte Verpackungsmuster, Spezifikationen und Zeichnungen gelten als Maßstab zur Feststellung der Mangelfreiheit im Sinne des ABGB.

(2) Der Lieferant garantiert, dass die Verpackung den gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien am Ort unserer Abnahme entspricht. Die Verpackungsmengen und -neudrucke sind mit uns vorher abzustimmen und schriftlich von uns zu bestätigen.

(3) Ergeben sich gesetzliche Änderungen in der Deklaration oder Gestaltung der Verpackung, hat der Lieferant uns dies rechtzeitig, innerhalb angemessener Frist, anzuzeigen.

(4) Das Verpackungsmaterial muss auf jeden Fall euro- oder industriepalettengerecht sein und den vereinbarten Verpackungsanforderungen und -spezifikationen entsprechen. Sollten diese Voraussetzungen bei Anlieferung fehlen, kann die Ware abgewiesen bzw. die Annahme verweigert werden.

(5) Soweit möglich, wird der Lieferant den Einsatz von Transportverpackungen minimieren; insbesondere wird er nach Möglichkeit Mehrwegverpackungen verwenden. Hierbei anfallende Kosten, insbesondere für deren Rückführung, trägt der Lieferant.

(6) Der Lieferant ist zur kostenfreien Rücknahme der zur Verpackung benutzten Materialien verpflichtet. Verweigert der Lieferant die Rücknahme, so sind wir berechtigt, die Kosten für die Entsorgung dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

§6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Steuern, Zoll) ein. Sofern eine Erstattung von Reisekosten vereinbart ist, erfolgt diese nur nach vorheriger Genehmigung durch uns und nach den jeweils in der Republik Österreich geltenden steuerrechtlichen Sätzen, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 10 (14) Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% (2%) Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Die Regelungen dieses Absatzes (3) gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang einschließlich der Fälle nach Absatz (3) zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen sowie an Proben, Mustern, Rezepturen etc. (nachfolgend: „Unterlagen“) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Weiterverarbeitung“) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten neben etwaigen, zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Spezifikationen jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Sofern die gelieferte Ware nach gesetzlichen Vorgaben mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum auszuzeichnen ist, muss die Ware auch noch nach Lieferung eine angemessene und warenübliche restliche Mindesthaltbarkeit/Restlaufzeit von 75% der Gesamthaltbarkeit besitzen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist gut sichtbar an der Lieferung anzubringen.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 928 ABGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge leichter Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Für die unternehmerische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 UGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Bei Materialien, welche mit weiteren Materialien vermischt wurden und die nicht mehr in ihre einzelnen Bestandteile zurückversetzt werden können, haftet der Lieferant für alle eingesetzten Materialien. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§9 Garantien, Beschaffenheiten, Anforderungen an Qualität und Lieferanten, Abtretung

(1) Der Lieferant garantiert, dass alle Lieferungen den Vorschriften des Lieferortes entsprechen. Dies gilt insbesondere für warenspezifische Qualitäts-, Verpackungs-, Deklarations-, Kennzeichnungs- und Sicherheitsvorschriften und alle sonstigen einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie - bei einer Lieferung in Österreich – die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel („LMIV“) sowie der anwendbaren, auf Grundlage des § 6 Abs 1 Lebensmittel- und Verbrauchersicherheitsgesetzes („LMSVG“) erlassenen, Verordnungen für die angegebenen Zutaten in abfallender Reihenfolge.

(2) Insbesondere garantiert der Lieferant, dass von ihm gelieferte Waren im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den am Lieferort geltenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. lebensmittelrechtlichen Vorgaben, den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes), den anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen ÖNORM-en, gesetzlichen Richtlinien und Verordnungen entsprechen sowie, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in jeder Beziehung an dem angegebenen Lieferort verkehrsfähig sind. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen einen Nachweis über die Einhaltung der vorerwähnten Vorschriften, zu erbringen. Der Nachweis wird dadurch geführt, dass der Lieferant uns Aufzeichnungen seines Betriebslabors, die Untersuchung eines vereidigten Lebensmittelchemikers oder einer gleichwertigen Institution übergibt. Die mit diesem Nachweis verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

(3) Dies gilt unabhängig davon, ob der Lieferant selbst Hersteller der gelieferten Ware ist oder nur als Händler der Ware fungiert.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, die Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften regelmäßig zu kontrollieren. Wir werden die Ware des Lieferanten nur dann akzeptieren, wenn diese sämtlichen Anforderungen genügt. Der Lieferant trägt zudem das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, beispielsweise bei Beschränkung der Lieferung auf den Vorrat. Über aufsichtsbehördliche Beanstandungen der Ware, des Produktionsvorgangs oder der Produktionsstätten wird uns der Lieferant unverzüglich unterrichten.

(5) Der Lieferant garantiert, bei tiefgefrorener Ware an allen Punkten der Ware bei der Lagerung eine Temperatur von minus 20° Celsius (Speiseeis minus 22° Celsius) und beim Transport von minus 18° Celsius (Speiseeis minus 20° Celsius) oder tiefer einzuhalten. Werden diese Mindestanforderungen nicht erreicht, so ist die betreffende Ware nicht vertragsgemäß.

(6) Wir sind berechtigt, die Vertragsprodukte prüfen zu lassen. Diese Prüfungen können auch vor oder während der Lieferung durchgeführt werden.

a) Der Lieferant berechtigt uns insoweit, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten nach einer angemessenen Vorankündigung, Besichtigungen und Qualitätskontrollen in den Räumlichkeiten des Lieferanten/dem Produktions- oder Lagerort selbst oder durch Dritte durchzuführen („Audit“), soweit es um Waren geht, die auch für uns hergestellt werden. Bei der Durchführung des Audits wird die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lieferanten, sowie auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, beachtet.

b) Der Lieferant hat uns auf Anfrage Unterlagen und Dokumentationen, welche die Qualitätssicherung betreffen, unter Angabe des Herstellers kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

c) Jede Änderung von Qualitätsparametern und Produktzusammensetzungen bei Waren für uns hat der Lieferant vorher schriftlich durch uns genehmigen zu lassen. Der Lieferant hat uns jederzeit und unaufgefordert aktuelle Qualitätszertifikate gemäß vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen.

d) Der Lieferant trägt die angemessenen Kosten der Prüfungen, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart.

(7) Der Lieferant und von ihm eingesetzte Dritte sind verpflichtet, ihre unternehmerischen Aktivitäten strikt nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen auszurichten.

(8) Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch Dritte ausführen zu lassen.

(9) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§10 Besondere Bedingungen für Dienst- und Werkleistungen, insbesondere IT-Leistungen

Die Bedingungen dieses § 10 gelten ergänzend für sämtliche Dienst- und Werkleistungen (nachfolgend: „Leistungen“) des Lieferanten insbesondere im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie.

(1) Allgemeine Leistungspflichten, Qualität

a) Der Lieferant prüft vorab, ob unsere Anforderungen für die Erbringung seiner Leistungen ausreichend, geeignet und widerspruchsfrei sind und wird uns anderenfalls unverzüglich schriftlich über etwaige Bedenken informieren. Soweit Dokumentationen für eine Abnahme, den Betrieb, die Wartung und/oder die Pflege der erbrachten Leistungen erforderlich sind, sind diese vom Lieferanten ohne Aufpreis mitzuliefern.

b) Die Installation, Integration, Konfiguration und betriebsbereite Übergabe und Übereignung der Leistungen bei der Entwicklung und Anpassung von Software erbringt der Lieferant ebenso wie unsere Einweisung, soweit diese erforderlich ist für einen Test- und Probebetrieb oder für die Nutzung der Leistungen.

c) Der Lieferant ist bei der Erbringung seiner Leistungen grundsätzlich frei in der Wahl des Leistungsorts. Soweit es jedoch erforderlich ist, die Leistungen ganz oder teilweise in unseren Betriebsräumen zu erbringen, liegt darin nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses der eingesetzten Personen mit uns. Dem Lieferanten steht das alleinige Weisungsrecht für sein Personal und etwaige Unterauftragnehmer zu.

(2) Nutzungsrechte

a) Der Lieferant räumt uns und mit uns i.S.v. § 15 AktG, § 115 GmbHG verbundenen Unternehmen an seinen erbrachten Leistungen ein zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränktes, ausschließliches, dauerhaftes, unwiderrufliches, unentgeltliches, unterlizenzierbares und übertragbares Recht zur Nutzung und Verwertung ein. Dazu gehört auch das Recht zur Vervielfältigung, Änderung und Bearbeitung durch uns oder Dritte. Eine etwaige Kündigung des Vertrags lässt das vorstehende Nutzungsrecht unberührt.

b) Der Lieferant räumt uns und mit uns i.S.v. § 15 AktG, § 115 GmbHG verbundenen Unternehmen für bereits vor dem Vertragsschluss bei ihm bestehende Werke und bestehendes Knowhow ein nicht ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht im Umfang von a) ein, soweit wir diese zur Nutzung der Leistungen benötigen.

c) Der Lieferant verpflichtet sich im Falle der Erstellung von Software für uns zur Herausgabe des Quellcodes der Software einschließlich der Dokumentation und einer Programmbeschreibung.

d) Sollte bei der Erbringung der Leistung eine dauerhafte Erfindung entstehen, stellt uns der Lieferant so, dass diese durch uns dauerhaft unentgeltlich genutzt werden kann.

(3) Änderung der Leistung

Wir sind berechtigt, nach Vertragsschluss Änderungen der Leistung zu verlangen, soweit diese für den Lieferanten nicht unzumutbar sind. Der Lieferant prüft die verlangte Änderung und unterbreitet uns binnen 14 Werktagen ein entsprechendes Angebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung oder er teilt uns mit, dass die verlangten Änderungen für ihn unzumutbar oder nicht durchführbar sind.

(4) Vergütung

a) Soweit eine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, wird diese mit Übersendung einer prüffähigen Rechnung und eines von uns unterzeichneten Leistungsnachweises zur Zahlung fällig. Festpreise werden nicht ohne vorherige Abnahme durch uns zur Zahlung fällig. In keinem der vorgenannten Fälle tritt die Fälligkeit vor den Zahlungszielen und Voraussetzungen nach § 6 (3) ein.

b) Der Lieferant informiert uns in jedem Fall unverzüglich, wenn für ihn erkennbar wird, dass der geschätzte Aufwand bei einer aufwandsabhängigen Vergütung voraussichtlich überschritten wird. Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und werden nicht erstattet. Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.

(5) Abnahme

a) Werkleistungen sind förmlich durch uns nach den gesetzlichen und nachfolgenden Regelungen abzunehmen („Abnahme“).

b) Die Abnahme, vor der uns ein Zeitraum zur Prüfung der Leistungen von 14 Werktagen zusteht, setzt voraus, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Sollten wir wegen Mängeln die Abnahme verweigern, ist der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Anschließend teilt er uns die erneute Abnahmebereitschaft mit.

c) Falls für Dienstleistungen eine Abnahme, Freigabe oder ähnliches vereinbar ist, gelten die Regelungen über die Abnahme entsprechend.

d) Mit der Überschreitung vereinbarter Termine und Fristen der Mängelbeseitigung gerät der Lieferant in Verzug. Zu Abnahmen von Teilen der Leistung sind wir nicht verpflichtet.

(6) Gewährleistung, Haftung

Dienstleistungen erbringt der Lieferant mit Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, anderenfalls steht uns ein Nacherfüllungsanspruch zu. Falls die erbrachte Dienstleistung – gegebenenfalls nach einmaliger erfolgloser Nacherfüllung – nicht mit Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erbracht wurde, steht dem Lieferanten kein oder nur ein geminderter Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu. Etwaige Schadensersatzansprüche von uns bleiben unberührt.

(7) Kündigung und Abnahme von Leistungen

a) Dienstleistungsverträge können wir mit einer Frist von 2 Wochen ordentlich kündigen, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

b) Mangels anderweitiger Vereinbarung begründen personelle Ressourcen, die vom Lieferanten vorzuhalten sind, für uns keine Verpflichtung zur Abnahme.

c) Unsere sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

§11 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Händlerregress gem. § 933b ABGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) von dem Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 932 ABGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. § 933b Abs 2 ABGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§12 Produzentenhaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 1037, 1014 ABGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden, einschließlich eines Regressverzichts des Versicherers uns gegenüber, abzuschließen und zu unterhalten

(4) Der Lieferant hat uns auf Verlangen jederzeit zum Nachweis einer Deckung eine Kopie der entsprechenden Haftpflichtpolice nebst Nachweis des Deckungsumfangs zuzusenden.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind (Produktschäden), in Kenntnis zu setzen und uns auf unser Verlangen alle für eine Überprüfung und Reaktion (bspw. Einleitung von Rückrufmaßnahmen) erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Geräte– und Produktsicherheitsgesetzes bzw. des im Zeitpunkt des Produktschadens jeweils gültigen Gesetzes übernehmen wir in Abstimmung mit dem Lieferanten.

§13 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des nachfolgenden Abs. (2) dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union sowie der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und sich hieraus ergebenden Folgen freizustellen, mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft und gleich aus welchem Rechtsgrund, die Dritte gegen uns wegen der in vorstehendem Abs. (1) genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben.

(3) Dieser Freistellungsanspruch besteht nicht, soweit wir diese Ansprüche Dritter gegen uns selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder mitverursacht hat.

(4) Dieser Freistellungsanspruch besteht ebenfalls nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

(5) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Ware bleiben hiervon unberührt.

(6) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(7) Uns sind zudem vom Lieferanten alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit unserer Inanspruchnahme durch Dritte nach vorstehendem Abs. (2) zu erstatten.

§14 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 933 Abs 1 ABGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln und tritt nach dem Zeitpunkt ein, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§ 1489 ABGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§15 Datenschutz

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw. der EU- Datenschutzgrundverordnung zu beachten.

(2) Sofern der Lieferant bei der Erbringung seiner Leistungen personenbezogene Daten von uns erhebt, verarbeitet oder nutzt („Auftragsdatenverarbeitung“), wird er auf unser Verlangen zusätzlich eine Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen gemäß Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) abschließen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben.

(4) Soweit der Lieferant diese Daten in Länder außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt, wird er mit uns die zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus bei uns erforderlichen Vereinbarungen schließen. Soweit der Lieferant dafür Subunternehmer einsetzt, wird er auf Verlangen von uns dafür Sorge tragen, dass auch diese entsprechende Vereinbarungen mit uns schließen.

(5) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm bei der Erbringung seiner Leistungen eingesetzten Personen datenschutzrechtlich geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses während sowie nach ihrer Tätigkeit verpflichtet werden.

(6) Unserem Datenschutzbeauftragten sind auf Verlangen die geforderten Auskünfte zu geben und zu belegen.

§16 Geschäftsethik und Einhaltung von Gesetzen

Der Lieferant wird sich an den von Zeit zu Zeit mitgeteilten Lieferantenkodex von Froneri sowie an alle geltenden Gesetze halten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Gesetze in Bezug auf Bestechung, Korruption, moderne Sklaverei, Steuerhinterziehung und Wirtschaftskriminalität, die für die Erfüllung dieses Vertrags durch den Lieferanten gelten. Der Lieferant muss alle Exportkontroll- und Wirtschaftssanktionsgesetze des Vereinigten Königreichs, der EU, der USA und aller Gebiete, von denen aus er seine Geschäfte tätigt, einhalten. Der Lieferant muss Richtlinien und Verfahren einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung dieses Paragrafen 16 zu gewährleisten. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass sein Personal (einschließlich aller seiner Mitarbeiter, Agenten, Auftragnehmer, Vertreter und Unterauftragnehmer) diesen Paragrafen einhält und bleibt für jede Verletzung dieses Paragrafen durch vorgenanntes Personal direkt haftbar. Der Lieferant hat Froneri unverzüglich über Verstöße gegen diesen Paragrafen zu informieren. Jede Verletzung dieses Paragrafen stellt eine wesentliche Verletzung dieser AEB dar, die Froneri berechtigt (aber nicht verpflichtet), den unter den AEB geschlossenen Vertrag sofort und ohne weitere Haftung gegenüber dem Lieferanten zu kündigen.

§17 Informationssicherheit

Der Lieferant wird ein umfassendes Informationssicherheitsprogramm unterhalten, das sich an den anwendbaren Industriestandards orientiert (und wird Froneri auf Anfrage eine Kopie zur Verfügung stellen). Der Lieferant wird Maßnahmen und Verfahren aufrechterhalten, die die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen von Froneri kontinuierlich gewährleisten. Jede tatsächliche oder vermutete Sicherheitsverletzung, die sich auf Informationen von Froneri auswirkt, ist Froneri unverzüglich mitzuteilen.

§18 Audit

Froneri (und Dritte, die im Namen von Froneri handeln) sind berechtigt, nach einer angemessenen Vorankündigung, die Räumlichkeiten, das Personal, die Einrichtungen, die Systeme oder die Aufzeichnungen des Lieferanten (sowie die seiner Subunternehmer oder Lieferanten) zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten, der Bedingungen dieses Vertrags und der anwendbaren Industriestandards zu überprüfen.

§19 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2), Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich auch dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz in Linz sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Soweit der Lieferant seinen Sitz nicht in der Republik Österreich oder in einem Staat der Europäischen Union (EU) hat, wird folgende Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung [Bezeichnung der Schiedsregeln] der [Bezeichnung der Institution] unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist [Ort des Schiedsverfahrens]. Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist Deutsch. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage des vereinbarten materiellen Rechts zu treffen. Entscheidungen werden durch drei Schiedsrichter getroffen, wobei der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt besitzen muss.

§20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.

 

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